ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Industrial Acoustics Switzerland GmbH («IAS»)
1. Präambel
Die IAS verkauft, installiert und montiert bei den Kunden (die «Kunden»)
Schallschutzsysteme, Akustische Testräume, Audiometrieräume,
Hörprüfkabinen, EMI/HF geschirmte akustische Räume, Schalldämmung
für Musik- und Tonstudios, Lüftungsschallschutzsysteme, allg.
Schalldämmung und Lärmschutz für die Industrie (die «Produkte»).
2. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
«AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen IAS und deren
Kunden für sämtliche Dienstleistungen und Produkte, soweit im Vertrag
keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mit Annahme des
Angebots anerkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich. Abweichungen
von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von IAS schriftlich bestätigt
werden. Die AGB des Kunden gelten nur insoweit, als IAS diesen
ausdrücklich zustimmt.
3. Angebot
3.1 Ein Angebot ist während der von der IAS genannten Frist verbindlich.
Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die IAS während 30 Tagen
gebunden.
3.2 Zusätzliche Anforderungen, die nicht im Angebot enthalten sind oder
nach Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat zu vereinbaren.
4. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zwischen IAS und dem Kunden mit Annahme des
Angebotes durch den Kunden zustande. Die folgenden Dokumente sind
Vertragsbestandteile in der nachfolgenden Rangordnung:
1. Der schriftlich ausgefertigte und unterzeichnete Vertrag, inklusive den
AGB der IAS. Ist kein schriftlicher Vertrag vorhanden, gilt die Offerte bzw.
die Auftragsbestätigung der IAS, inklusive der AGB der IAS.
2. Die von IAS und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen
Angaben.
3. Die Offerte der IAS, sofern nicht bereits in Ziff. 1 enthalten.
4. Die Norm SIA-118:2013 „Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten“.
5. Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“.
5. Leistungen
5.1 Der Umfang der Leistungen der IAS (inkl. der Leistungsabgrenzung) ist
im Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung
festgelegt.
5.2 Von den Kunden in Auftrag gegebene Mehrleistungen werden von der
IAS schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt. Ohne schriftliche Einsprache
durch die Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen (nach Erhalt der
Bestätigung der Mehrleistung) gelten die Mehrleistungen als genehmigt.
5.3 Die IAS darf zur Erfüllung ihrer Leistungen ohne die Zustimmung der
Kunden Hilfspersonen bzw. Subunternehmer (die «Subunternehmer»)
einsetzen.
6. Pflichten des Kunden
Bauseitige Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Installation der
Schallschutzlösungen sind durch den Kunden sicherzustellen. Dies betrifft
insbesondere die Statik des Gebäudes für die Lastenaufnahme sowie
gegebenenfalls für die bauliche Lüftungsanlage.
7. Vergütung
7.1 Die Vergütung erfolgt entweder nach Aufwand oder als Pauschalpreis
und wird im Vertrag / der Offerte bzw. in der Auftragsbestätigung
festgelegt.
7.2 Ohne abweichende Vereinbarung werden die Arbeit und das Material
nach Zeit und Aufwand aufgrund der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen Ansätze der IAS (gemäss Vertrag bzw. Offerte oder
Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt. Reisekosten, Transportkosten
und andere Nebenkosten werden dem Kunden nach Aufwand in
Rechnung gestellt.
7.3 Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten
Komponenten und Arbeiten. Vom Kunden verlangte Mehrleistungen und
Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw.
Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt.
Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den üblichen Zuschlägen
verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
7.4 Sofern im Vertrag oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung
Pauschalpreise vereinbart werden, behält sich die IAS eine Preisanpassung
vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen
Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
7.5 Bei Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung, wenn:
a. die Arbeitstermine aus einem von der IAS nicht verschuldeten Grund
geändert werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren
haben;
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfordern, da die vom
Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
8. Preise / Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende
Zahlungsbedingungen: Rechnungen für Installationen und Lieferungen
sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Ab einer
Auftragssumme von 10’000.- CHF behält sich die IAS vor, 30% des
Auftragsvolumens nach Freigabe der Planung vor Ausführungsbeginn
Akonto in Rechnung zu stellen. Bei grösseren oder über einen längeren
Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt
entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb
von 10 Tagen zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen
Beanstandungen, Ansprüchen oder von der IAS nicht anerkannter
Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
8.2 Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden ohne
besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.
8.3 Die Preise verstehen sich, wo gesetzlich nicht anders verlangt oder
explizit vermerkt, in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer
(MwSt.).
9. Termine
9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der
Vertragsurkunde bzw. Offerte ausdrücklich vereinbart haben.
9.2 Hält die IAS fix vereinbarte Termine nicht ein, kommt sie ohne
weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der Kunde die IAS durch
schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen
Nachfrist in Verzug zu setzen.
9.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe
Betrieb möglich beziehungsweise nicht beeinträchtigt ist, aber noch
Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
9.4 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die IAS zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die
IAS Anspruch auf eine Anpassung der vereinbarten Termine und auf eine
Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
9.5 Kein Verschulden der IAS liegt namentlich vor, bei Verzögerungen
infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht
voraussehbaren Umweltereignissen und bei Verzögerungen, welche
Dritten zu verantworten haben
9.6 Sobald für die IAS Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie dies dem
Kunden unverzüglich an.
10. Abnahme
10.1 Die Arbeiten sind vom Kunden oder seinem Beauftragten zusammen
mit der IAS abzunehmen. Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft
gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu
prüfen und der IAS allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
10.2 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die
Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme
nicht verweigert werden. Die IAS hat derartige Mängel innert der
vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom
Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme
verweigern. In diesem Falle hat er der IAS eine angemessene Nachfrist zu
gewähren, innerhalb welcher der vertragsmässige Zustand herzustellen
ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.
11. Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Abgangsort
auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn die Lieferung auf Grund
separater Vereinbarung einschliesslich Montage, Installation und
Inbetriebnahme erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, welche
IAS nicht zu vertreten hat, lagern die Produkte auf Rechnung und Gefahr
des Kunden.
12. Gewährleistung
12.1 Die IAS übernimmt eine Gewährleistung von einem Jahr ab Abnahme
der erbrachten vertraglich geschuldeten Leistung. Die Frist beginnt am
Tag nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden.
Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, gilt das Werk im Falle der
Inbetriebnahme durch den Kunden oder dem Stellen der Schlussrechnung
als abgenommen. Für Apparatelieferungen gilt die Gewährleistung
gemäss den Bestimmungen des Herstellers.
12.2 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die IAS, den Mangel innert
angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung).
Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft
oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung
der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der IAS geliefertes Material
zurückzuführen, so werden derartige Teile von der IAS innerhalb
angemessener Frist nach ihrer Wahl Instand gesetzt oder ausgewechselt.
Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit
und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Weitergehende
Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
12.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die IAS zu
vertreten sind, wie beispielsweise mangelhafte Instandhaltung, natürliche
Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw. Für daraus
resultierende Schäden lehnt die IAS jegliche Haftung ab.
13. Haftung
13.1 Soweit gesetzlich zulässig
a. wird die Haftung der IAS beschränkt auf 50% der geschuldeten
Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen
auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die
maximale Haftung jedoch auf CHF 1’000’000.00 beschränkt;
b. ist die Haftung ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie
entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter
sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten.
13.2 IAS haftet in keinem Fall für einen widerrechtlichen Inhalt der bei ihr
gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch
Dritte.
13.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden,
die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht
wurden.
14. Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der IAS.
Ohne Einwilligung ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte
untersagt. Werke und Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung
Eigentum der IAS.
15. Datenschutz
15.1 Die IAS erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die
Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die
Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von
Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
15.2 Die IAS speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung
und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen und die Erstellung
von neuen und auf diese Leistungen bezogenen Angeboten.
15.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem
Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der IAS vorhanden sind oder von
Dritten stammen, für Analysen der bezogenen Dienstleistungen
(Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte
(z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von
Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der IAS verwendet
werden.
15.4 Die IAS ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die
nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins
Ausland übermittelt werden.
15.5 Die IAS sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende
Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht. Sie schützen die
Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese
vertraulich.
16. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB
nicht ohne das Einverständnis von der IAS an Dritte abtreten.
17. Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages
unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte
Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur
Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame
Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener
Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie
Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke
vereinbart hätten.
18. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Die Verträge und die AGB unterstehen schweizerischem Recht unter
Ausschluss des CISG. Streitigkeiten werden von den ordentlichen
Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Zürich.
Stand: 01. August 2023
Industrial Acoustics Switzerland GmbH
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